Der Entrümpler - Blog

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Offizielle Sammelmeldepflicht seit dem 1.Juni.2014 in Kraft getreten

Veröffentlicht von am in Der Entrümpler für München, Franz Baumann

Nun ist es offiziell. Seit dem 1.Juni.2014 ist das Gesetz der Anzeige- und Erlaubnisverordnung in Kraft getreten. Doch was bedeutet das für die Gewerblichen und die Wirtschaftlichen Handwerksbetriebe? Müssen alle Betriebe eine Erlaubnis für die Sammlung von Abfällen jeglicher Art besitzen? Die Anzeige und Erlaubnisverordnung unterscheidet sich 3 Kategorien. Die erste Kategorie ist die, der Verordnungsfreien Betriebe. Keine Verordnung braucht ein Wirtschaftlicher Betrieb der im Jahr unter 20 Tonnen ungefährlichen und bis 2 Tonnen gefährlichen Abfall sammelt. Ein Wirtschaftlicher Betrieb der mehr als die in der Kategorie 1. Genannten Menge einsammelt, muss bei dem zuständigen Landrats bzw. Umweltamt einen Antrag für die Genehmigung stellen. Ebenfalls sind Gewerbliche Handwerksbetriebe die einen Finanziellen Gewinn durch Ihre Dienstleistungen mit dem Abtransport von Abfällen erzielen, Meldepflichtig.

 

 

Hierbei ist es nicht von belangen wie Hoch die transportierten Mengen sind, allerdings muss für den Abtransport von gefährlichen Abfall wie Asbestzementplatten oder Straßenschutt eine Erlaubnis erteilt werden. Ebenfalls umfasst die Erlaubnispflicht eine Menge aufwendiger Schulungen verbunden mit einem hohen Kostenfaktor von bis zu 2500 Euro für den jeweiligen Betrieb und seine Mitarbeiter ebenso müssen die Firmenfahrzeuge mit den entsprechenden Abfallkennzeichnungen gekennzeichnet werden. Wenn ein Betrieb der Verordnung verpflichtet ist und einen Antrag ausgefüllt zum zuständigen Umweltamt versendet hat, wird dieser von der Behörde geprüft. Darauf folgt die Vergabe der Kennnummer gemäß § 28 der Nachweisverordnung ebenso wie die Vergabe einer Vorgangsnummer die nicht Personenbezogen ist und der Versand einer Bestätigung an den Handwerksbetrieb. Die Voraussichtlichen Gebühren für das allgemeine Prozedere belaufen sich auf gut 50 bis 130 Euro so schätzt man zumindest. Die Bestätigung hat der Betrieb jeder Zeit mit sich zu führen und Vorzulegen falls dies erwünscht ist. Dies muss nicht durch das Original erfolgen, es reicht wenn eine Kopie im Firmenwagen vorhanden ist. Voraussichtlich ist geplant das das Anmeldeverfahren auch Elektronisch durchgeführt werden kann.

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